P4/P8-Messung
Nach § 4 (2) der Feuerungsverordnung (FeuVO) darf die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen ( zum Beispiel Dunstabzugsanlagen, Wäschetrockner, Lüftungsanlage, Badentlüfter) nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt als erfüllt, wenn
1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Luft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,
2. die Abgasführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,
3. die Abgase der Feuerstätten über Luft absaugende Anlagen abgeführt werden oder
4. anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.
Durch den Kauf von Sicherheitseinrichtungen wie Druckwächter oder Fensterkontaktschalter entstehen in manchen Fällen unnötig hohe Kosten. Mit der Durchführung der P4/P8-Messung möchte ich Ihnen die Möglichkeit bieten kosten zu sparen und trotzdem sicher zu wohnen.
Bei der P4/P8-Messung wird bei gleichzeitigem Betrieb der Feuerstätte und der Raumluft absaugenden Anlage der Unterdruck im Aufstellraum gegenüber der Aussenluft gemessen. Dabei darf ein Wert von 4 pascal nicht überschritten werden. Bei geprüften, zugelassenen und nach Hersellerangaben errichteten raumluftUNabhängigen Feuerstätten ist ein maximaler Wert von 8 pascal einzuhalten.
Das Ergebnis dieser Messung wird Ihnen in schriftlicher Form ausgehändigt.
Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns oder sprechen uns einfach an.